Werkzeug · E-Rechnung

E-Rechnungspflicht prüfen.
Empfang, Ausstellung, Übergangsfrist.

Fünf Angaben, ein Ergebnis: seit wann Sie E-Rechnungen empfangen können müssen, ab wann Sie sie ausstellen müssen und welche Ausnahmen für Sie gelten. Rechtsstand § 14 UStG und § 27 Abs. 38 UStG, rechnet im Browser.

Steuerbüro mit Regalwand voller Aktenordner, Schreibtisch mit Bildschirm und Belegstapel

Angaben zu Ihrem Unternehmen

Für die Kleinbetragsgrenze von 250 Euro (§ 33 UStDV).

Rechnet vollständig im Browser. Grundlage: § 14 Abs. 1 und 2 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 33, § 34 und § 34a UStDV (gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026), BMF-Schreiben vom 15.10.2024.

So sieht Ihr Befund aus

Beispielbefund für ein Unternehmen mit 500.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026, Betrachtungsjahr 2027: Empfangspflicht seit 01.01.2025, Ausstellungspflicht ab 01.01.2028. Werte aus der Testeingabe.

Mit Hinweisen

E-Rechnungspflicht 2027: Vorjahresumsatz 500.000 €

Empfang: seit 01.01.2025 Pflicht. Ausstellung: ab 01.01.2028 – im Jahr 2027 noch nicht. Grundlage § 14 und § 27 Abs. 38 UStG, Stand 21.10.2026.

Empfangspflicht seit01.01.2025
Ausstellungspflicht ab01.01.2028
Vorjahresumsatz500.000 €
Umsatzgrenzebis 800.000 €
Betrachtungsjahr2027
Kleinunternehmernein
B2B-Anteilüberwiegend
EDInein

Ihre Pflichten

  • warnung: Empfangspflicht seit 01.01.2025: Sie müssen E-Rechnungen von inländischen Unternehmern annehmen und verarbeiten können, ohne Übergangsfrist.§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6, Abs. 2 Satz 2 UStG. Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg; die XML muss lesbar und archivierbar sein.
  • warnung: Ausstellungspflicht für Umsätze ab 01.01.2028 – im Betrachtungsjahr 2027 noch Papier/PDF (mit Zustimmung) zulässig.Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 800.000 Euro: Übergangsregel bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Ausstellungspflicht für Umsätze ab 01.01.2028. Noch 437 Tage ab heute.
  • hinweis: Rechnungsbeträge über 250 Euro: Kleinbetragsausnahme greift nicht.§ 33 UStDV gilt nur bis 250 Euro Gesamtbetrag.
  • hinweis: Nicht erfasst: Rechnungen an Verbraucher, an Unternehmer ohne Sitz im Inland, Fahrausweise (§ 34 UStDV) und Rechnungen über steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG.
  • hinweis: Rechnungen an öffentliche Auftraggeber: XRechnung mit Leitweg-ID nach E-Rechnungsverordnung, unabhängig von diesen Fristen.ERechV des Bundes seit 27.11.2020, Landesverordnungen.

Fristenübersicht

FallRegelFundstelle
Umsätze 2025–2026Papier oder PDF mit Zustimmung zulässig§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG
Umsätze 2027, Vorjahresumsatz ≤ 800.000 €Papier oder PDF mit Zustimmung zulässig§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
Umsätze 2027, Vorjahresumsatz > 800.000 €E-Rechnung Pflicht§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
Umsätze ab 2028E-Rechnung Pflicht für alle§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
EDI bis 2027mit Zustimmung zulässig§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG
Kleinunternehmersonstige Rechnung stets zulässig§ 34a UStDV
Kleinbetrag ≤ 250 €ausgenommen§ 33 UStDV

Grundlage

§ 14 Abs. 1 und 2 UStG (E-Rechnung nach EN 16931, Pflicht zwischen inländischen Unternehmern seit 01.01.2025); § 27 Abs. 38 UStG (Übergang: Nr. 1 bis 31.12.2026 für alle, Nr. 2 bis 31.12.2027 bei Gesamtumsatz ≤ 800.000 € im Vorjahr, Nr. 3 EDI bis 31.12.2027); § 19 Abs. 2 UStG (Gesamtumsatz); § 33, § 34, § 34a UStDV; BMF-Schreiben vom 15.10.2024. Keine Steuerberatung; verbindlich sind Gesetz und Ihre Kanzlei.

Grundlagen: § 14, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG (gesetze-im-internet.de, 21.10.2026) · § 33, § 34, § 34a UStDV · BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007

Wer braucht das

Vier Fälle, in denen die Frist unterschiedlich ausfällt.

Handwerk und Mittelstand unter 800.000 Euro

Ein Jahr länger Zeit für die Ausstellung, aber Empfangspflicht seit 2025: Eingangsrechnungen kommen längst als XML.

Händler mit Geschäftskunden

Mischgeschäft B2B und B2C: Die Pflicht trifft nur die Rechnungen an Unternehmer, der Shop muss beides können.

Kleinunternehmer

Keine Ausstellungspflicht nach § 34a UStDV, aber Empfang muss möglich sein; viele Auftraggeber verlangen trotzdem XRechnung.

Kanzleien

Mandanten mit unterschiedlichen Umsätzen und Branchen; der Check liefert je Mandant das Datum mit Fundstelle.

Was berechnet wird

Acht Ableitungen aus Ihren fünf Angaben, jede mit Paragraf.

Empfangspflicht

Seit 01.01.2025 für jeden inländischen Unternehmer, ohne Übergangsfrist (§ 14 Abs. 1 UStG).

Ausstellungspflicht

Stichtag 01.01.2027 oder 01.01.2028 je nach Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG).

Umsatzgrenze

Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG des Vorjahres gegen 800.000 Euro.

Kleinunternehmer

Ausstellung stets als sonstige Rechnung zulässig (§ 34a UStDV), Empfang bleibt.

Kleinbetrag und Fahrausweis

Rechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise ausgenommen (§ 33, § 34 UStDV).

B2C und Ausland

Rechnungen an Verbraucher und an Unternehmer ohne Sitz im Inland nicht erfasst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

EDI-Übergang

Bestehende EDI-Verfahren mit Zustimmung bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).

Restzeit

Tage bis zum Stichtag der Ausstellungspflicht ab dem Tag der Berechnung.

So geht es weiter

Drei Stufen, jede für sich nutzbar. Nichts davon setzt eine Anmeldung voraus.

Stufe 1: Kurzbefund sofort

Das Werkzeug oben liefert den Befund ohne Anmeldung und ohne persönliche Daten. Datei oder Adresse rein, Ergebnis lesen.

Stufe 2: Vollbefund als PDF

Alle Zeilen, alle Fundstellen, alle Grundlagen in einer Datei zum Weitergeben an Kanzlei, Agentur oder Elektrobetrieb. Nur Ihre E-Mail-Adresse.

Stufe 3: Wir beheben es

Sie fordern ein Angebot an. Betreff und Kennzahlen aus dem Befund sind vorausgefüllt. Wir antworten per E-Mail mit Umfang und Festbetrag.

Was mit Ihren Daten passiert

Hochgeladene Dateien werden nach der Auswertung sofort gelöscht. Das PDF liegt 24 Stunden unter einem zufälligen Link und wird dann automatisch entfernt. Gespeichert bleiben nur E-Mail, Firma und Kennzahlen zur Bearbeitung.

Vollbefund als PDF anfordern

Führen Sie zuerst das Werkzeug aus. Danach können Sie den Vollbefund zu genau diesem Ergebnis anfordern.

Die E-Rechnungspflicht im Umsatzsteuerrecht

Gesetz, Übergangsregeln, Ausnahmen und typische Fehlannahmen, Stand 21.10.2026.

Was das Gesetz seit 2025 verlangt

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 wurde § 14 UStG neu gefasst. Seit dem 01.01.2025 ist eine E-Rechnung eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG). Alles andere, Papier wie PDF, ist eine sonstige Rechnung. Für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ist die E-Rechnung verpflichtend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr nötig. Die Empfangspflicht gilt deshalb seit dem ersten Tag: Wer eine E-Rechnung bekommt, muss sie verarbeiten können, und zwar ohne Übergangsfrist.

Die Übergangsregel in § 27 Abs. 38 UStG

Für die Ausstellung gewährt § 27 Abs. 38 UStG drei Erleichterungen. Nummer 1: Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführt werden, darf die Rechnung auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Nummer 2: Für Umsätze nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 gilt dasselbe, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Nummer 3: Für Umsätze in demselben Zeitraum darf mit Zustimmung des Empfängers ein EDI-Verfahren weiterverwendet werden. Ab dem 01.01.2028 ist Schluss mit allen drei Ausnahmen. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 erläutert Formate, Übermittlungswege und Aufbewahrung.

Kleinunternehmer und Kleinbeträge

Seit dem 01.01.2025 regelt § 34a UStDV die Rechnung des Kleinunternehmers: Sie kann abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG stets als sonstige Rechnung übermittelt werden. Kleinunternehmer müssen also keine E-Rechnung ausstellen, wohl aber empfangen können. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) dürfen ebenfalls weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Rechnungen an Verbraucher und an Unternehmer ohne Sitz im Inland fallen nicht unter die Pflicht, ebenso Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Typische Fehlannahmen

  • „Ich habe bis 2027 Zeit“: Nur für die Ausstellung. Empfangen müssen Sie seit 2025; ein Lieferant darf Ihnen eine XRechnung schicken, ohne zu fragen.
  • „PDF per E-Mail ist elektronisch“: Ein PDF ohne eingebettete strukturierte Daten ist eine sonstige Rechnung. ZUGFeRD ab 2.0.1 im Profil EN 16931 ist eine E-Rechnung, weil die XML im PDF steckt.
  • „Die 800.000 Euro gelten für B2B-Umsatz“: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also alle steuerbaren Umsätze des Vorjahres.
  • „Kleinunternehmer sind komplett ausgenommen“: Nur von der Ausstellung. Außerdem verlangen öffentliche Auftraggeber die XRechnung unabhängig vom Umsatzsteuerstatus.
  • „Rechnung an die Behörde kann warten“: Die E-Rechnungsverordnung des Bundes gilt seit 27.11.2020; die Übergangsfristen des UStG betreffen nur das B2B-Geschäft.

Was eine saubere Umsetzung ausmacht

Eingangsseite: Ein Rechnungspostfach, das XML-Anhänge und ZUGFeRD-PDFs erkennt, validiert, visualisiert und revisionssicher archiviert, mit Weitergabe an die Buchhaltung. Ausgangsseite: Rechnungen entstehen aus den Stammdaten des Rechnungsprogramms oder Shops direkt als XRechnung oder ZUGFeRD, werden vor dem Versand gegen das aktuelle KoSIT-Regelwerk validiert und mit Übermittlungsnachweis abgelegt. Beides ohne Medienbruch und ohne manuelles Nachbearbeiten. Wie wir diese Brücke bauen, steht unter https://netzhandwerker.de/e-rechnungs-bruecke; prüfen können Sie eine vorhandene Rechnung unter https://netzhandwerker.de/werkzeuge/e-rechnung-pruefen.

Quellen: § 14 Abs. 1 und 2 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 19 Abs. 2 UStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 21.10.2026); § 33, § 34, § 34a UStDV; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007); Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108); E-Rechnungsverordnung des Bundes.

Weiterführend auf netzhandwerker.de

Die Frist ist bekannt. Der Weg dorthin ist Arbeit.

Wir verbinden Rechnungsprogramm, Shop und Buchhaltung: E-Rechnungen empfangen, prüfen und archivieren, XRechnung oder ZUGFeRD aus Ihren Daten erzeugen, vor dem Versand validieren. Festbetrag nach Sichtung Ihres Rechnungsausgangs.

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Beschreiben Sie, was aus dem Befund werden soll. Betreff und Kennzahlen sind nach dem Prüflauf vorausgefüllt. Wir antworten per E-Mail an support@netzhandwerker.de mit dem nächsten Schritt.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Seit dem 01.01.2025, ohne Übergangsfrist. § 14 Abs. 1 UStG definiert die E-Rechnung als strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931; ein inländischer Unternehmer muss sie von anderen inländischen Unternehmern entgegennehmen können. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg; ein PDF-Anhang ist keine E-Rechnung.

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Für Umsätze bis zum 31.12.2026 dürfen Sie weiterhin Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF verwenden (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). Lag Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr bei höchstens 800.000 Euro, verlängert sich das bis zum 31.12.2027 (Nr. 2). Ab dem 01.01.2028 gilt die Pflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.

Welcher Umsatz zählt für die 800.000-Euro-Grenze?

Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr, also der gesamte steuerbare Umsatz, nicht nur der B2B-Anteil. Für Umsätze im Jahr 2027 ist der Umsatz 2026 maßgeblich.

Gilt die Pflicht für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, aber nicht ausstellen: § 34a UStDV erlaubt ihnen, Rechnungen stets als sonstige Rechnung zu übermitteln. Das gilt seit dem 01.01.2025 mit der Neufassung der Kleinunternehmerregelung.

Welche Rechnungen sind ausgenommen?

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), Rechnungen an Verbraucher (B2C), Rechnungen an Unternehmer im Ausland und Rechnungen über steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Für diese dürfen weiterhin Papier oder PDF verwendet werden.

Was ist mit EDI-Verfahren?

Bestehende EDI-Verbindungen dürfen bis zum 31.12.2027 weiterlaufen, wenn der Empfänger zustimmt (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Ab 2028 muss auch über EDI ein Format übermittelt werden, das sich in die EN 16931 überführen lässt oder mit ihr interoperabel ist.

Welche Formate sind E-Rechnungen?

XRechnung (UBL oder CII) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in den Profilen EN 16931, Extended und XRechnung erfüllen die Norm; das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 nennt sie ausdrücklich. ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC WL gelten nicht als E-Rechnung.

Was gilt für Rechnungen an Behörden?

Dort gilt schon länger die E-Rechnungsverordnung des Bundes (seit 27.11.2020) beziehungsweise die Landesverordnungen: XRechnung mit Leitweg-ID über die Rechnungseingangsplattform. Die Übergangsfristen des § 27 Abs. 38 UStG helfen hier nicht.

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